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SG Berlin, 19.01.2006 - S 91 AS 10431/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Justiz Berlin
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90
Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum …
Auszug aus SG Berlin, 19.01.2006 - S 91 AS 10431/05
Das Bundesverwaltungsgericht setzte als Prüfungsmaßstab lediglich an, dass die Hilfeempfänger mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden müssen, die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen orientierten Lebensführung benötigt werden (BVerwGE 94, 326, 333).Es sei zu prüfen, ob dieser Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen könne, und ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar seien (BVerwGE 94, 326, 331; 102, 366, 338).
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus SG Berlin, 19.01.2006 - S 91 AS 10431/05
Er hat lediglich die Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein zu beachten (BVerfGE 82, 60, 80) und kann hierbei die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170) sowie eine Typisierung vornehmen (BVerfGE 82, 60, 91). - BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus SG Berlin, 19.01.2006 - S 91 AS 10431/05
Er hat lediglich die Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein zu beachten (BVerfGE 82, 60, 80) und kann hierbei die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170) sowie eine Typisierung vornehmen (BVerfGE 82, 60, 91). - BVerwG, 18.12.1996 - 5 C 47.95
Sozialhilferecht - Regelsatzfestsetzung, Festlegung der Regelsätze für …
Auszug aus SG Berlin, 19.01.2006 - S 91 AS 10431/05
Es sei zu prüfen, ob dieser Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen könne, und ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar seien (BVerwGE 94, 326, 331; 102, 366, 338).